Schutzauftrag §§§


Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Sie benötigen dafür Fürsorge und Schutz vor allen Gefährdungen. Die Eltern sind für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich und müssen dafür sorgen, dass deren Grundrechte gewahrt werden. Die staatliche Gesellschaft wacht darüber, dass sie dieser Aufgabe ausreichend nachkommen.

Wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht zu erfüllen, sorgen die staatlichen Stellen (Wächteramt des Staates) dafür, dass die Kinder vor Vernachlässigung und Misshandlung geschützt werden. Aus diesem Schutzauftrag ergeben sich für das Jugendamt zwei Aufgaben:

  • Eltern unterstützen und stärken – durch Beratung, Förderung und Hilfen zur Erziehung, wie zum Beispiel Familienhelfer, Tagesgruppen
  • Maßnahmen zum Schutz des Kindes treffen, zum Beispiel Inobhutnahme oder die Herbeiführung einer Sorgerechtsentscheidung durch das Familiengericht.

Der Schutzauftrag der Jugendhilfe ist in § 8a SGB VIII verankert. Er regelt sowohl das Verfahren des Jugendamtes als auch den Schutzauftrag der Träger von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe.

Für Berufsgruppen die der Schweigepflicht (§ 203 StGB) unterliegen, regelt das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung.

Wir unterstützen unsere Netzwerkpartner bei der Wahrnehmung und Umsetzung des Schutzauftrags durch Beratungs- und Fortbildungsangebote sowie durch die Bereitstellung von Arbeitshilfen und Materialien.

Den Anspruch auf fachliche Beratung und Begleitung von Personen die beruflich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, regelt der § 8b SGB VIII.

Hierbei soll eine Insoweit erfahrene Fachkraft unterstützend bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages hinzugezogen werden.